Als Mitglied des Redaktionsteams von handwerkskammer-ff.de möchte ich Sie herzlich begrüßen. Mein Name ist Christopher Lehmann und ich bin spezialisiert auf Themen rund um Immobilien und Steuern. Wussten Sie, dass die Nutzungsdauer für Wohnimmobilien bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) in der Regel 50 Jahre beträgt? Das bedeutet, dass Immobilienbesitzer jährlich 2% der Gebäudekosten steuerlich geltend machen können.
Die steuern immobilie spielen eine wichtige Rolle bei der Renditeberechnung einer Kapitalanlage. Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Vermieter neben den Werbungskosten auch die Anschaffungskosten eines vermieteten Gebäudes abschreiben können. Diese immobilienabschreibung, auch bekannt als AfA, kann sich je nach Alter und Zustand der Immobilie unterscheiden.
So beträgt die jährliche AfA für ein 90 Jahre altes, unrenoviertes Gebäude mit Anschaffungskosten von 500.000 Euro beispielsweise 10.000 Euro. Bei einem Steuersatz von 40% führt dies zu einer Steuerminderung von 4.000 Euro. Kann jedoch nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer nur noch 25 Jahre beträgt, erhöht sich die abschreibung immobilie auf 4% bzw. 20.000 Euro jährlich – die Steuerersparnis verdoppelt sich somit auf 8.000 Euro.
In den folgenden Abschnitten erfahren Sie alles Wissenswerte zu den Voraussetzungen, Berechnungsmethoden und Sonderregelungen der Abschreibung bei Immobilien. Lassen Sie uns gemeinsam die Möglichkeiten zur Optimierung Ihrer steuerlichen Situation entdecken!
Was bedeutet Abschreibung bei Immobilien?
Die Abschreibung bei Immobilien, auch bekannt als AfA (Absetzung für Abnutzung), ermöglicht es Eigentümern vermieteter Immobilien, den Wertverlust des Gebäudes über einen bestimmten Zeitraum steuerlich geltend zu machen. Durch die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf mehrere Jahre kann die Steuerlast effektiv gesenkt werden.
Definition der Abschreibung für Abnutzung (AfA)
Die AfA richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz und hängt vom Baujahr der Immobilie ab. Für Gebäude, die nach 1924 errichtet wurden, können jährlich 2% der Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschrieben werden. Bei Immobilien, die vor 1924 gebaut wurden, liegt der Abschreibungssatz bei 2,5% pro Jahr über eine Dauer von 40 Jahren.
Die gesamte Abschreibungsdauer beträgt somit 40 Jahre für Immobilien vor 1925 und 50 Jahre für Immobilien nach 1925. Neben dem Kaufpreis können auch Nebenkosten wie Maklergebühren, Notar- und Grundbuchkosten sowie die Grunderwerbssteuer in die Abschreibungskosten einfließen.
Steuerliche Vorteile durch Abschreibung
Durch die Abschreibung können Vermieter ihre steuerlichen Ausgaben reduzieren und somit die Rendite ihres Immobilieninvestments verbessern. Die Höhe der steuerlich geltend gemachten Abschreibungen kann unter bestimmten Voraussetzungen durch eine verkürzte Nutzungsdauer gesteigert werden.
Abschreibungsmethode | Beschreibung |
---|---|
Lineare Methode | Jährlich gleicher Abschreibungsbetrag |
Degressive Methode | Höhere Abschreibungen zu Beginn, die im Laufe der Zeit abnehmen |
Bei der Vermietung an Familienmitglieder muss der Mietpreis mindestens 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen, um die volle Abschreibung in Anspruch nehmen zu können. Andernfalls erfolgt eine anteilige Kürzung der Abschreibungszeit.
Voraussetzungen für die Abschreibung von Immobilien
Um die Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei Immobilien in vollem Umfang geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine wichtige Bedingung ist, dass die Miete der Immobilie mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen muss. Liegt die Miete darunter, reduziert sich die Immobilienabschreibung entsprechend.
Bei gemischt genutzten Immobilien, wie beispielsweise einem teilweise selbstgenutzten Zweifamilienhaus, ist es erforderlich, die Anschaffungskosten anteilig zu ermitteln. Nur so kann die korrekte Abschreibung für die vermietete Wohnung berechnet werden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Abschreibungssätze für Immobilien:
- Lineare AfA: 2 % pro Jahr für Gebäude im Privatvermögen und Wohn-/Nichtwohngebäude (Bauantrag vor 01.04.1985)
- Erhöhte AfA: 2,5 % für Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden
- Neue lineare AfA: Ab 31.12.2022 für Neubauten 3 % statt 2 %
- Nichtwohngebäude: 3 % AfA-Satz bei Bauantrag nach dem 31.03.1985
Zudem gilt es zu beachten, dass Sanierungsarbeiten innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung, die ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten überschreiten, zu anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen. Der AfA-Step Up ermöglicht bei älteren Immobilien eine Höherbewertung der Abschreibung.
Immobilienart | Abschreibungssatz | Bedingungen |
---|---|---|
Neubauprojekte (ab 2023) | bis zu 5 % | bei Erfüllung bestimmter (Energie-)Effizienzvorgaben |
Sonderabschreibung | 4.800 € pro qm Wohnfläche (Baukostenobergrenze) max. 2.500 € je qm Wohnfläche (förderfähige Kosten) |
Bauantrag im Zeitraum 31.12.2022 bis vor dem 01.01.2027 |
Vermögensverwaltende Immobilien-GmbHs | 15,825 % Besteuerungsquote | sehr geringe laufende Besteuerung |
Abschreibungsmöglichkeiten für verschiedene Immobilienarten
Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es Immobilienbesitzern, die Anschaffungs- und Herstellungskosten ihrer Immobilie steuerlich geltend zu machen. Je nach Art und Alter der Immobilie gelten unterschiedliche AfA-Sätze und Abschreibungszeiträume.
AfA für Neubauten
Für Neubauten, die ab 2023 errichtet und vermietet werden, gilt ein erhöhter AfA-Satz von 3% pro Jahr. Somit beträgt der Abschreibungszeitraum für diese Immobilien 33 Jahre. Diese Regelung soll den Neubau von Wohnungen ankurbeln und den angespannten Wohnungsmarkt entlasten.
AfA für Altbauten
Bei Altbauten unterscheidet man zwischen Immobilien, die vor und nach dem 31. Dezember 1924 gebaut wurden:
- Für Immobilien, die vor dem 31. Dezember 1924 gebaut wurden, beträgt der jährliche Abschreibungssatz 2,5% (Abschreibungszeitraum: 40 Jahre).
- Für Immobilien, die nach dem 31. Dezember 1924 gebaut wurden, beträgt der jährliche Abschreibungssatz 2% (Abschreibungszeitraum: 50 Jahre).
AfA für Denkmalimmobilien
Denkmalgeschützte Immobilien profitieren von besonderen Abschreibungsmöglichkeiten. Neben der regulären AfA von 2,5% pro Jahr über einen Zeitraum von 40 Jahren können auch Modernisierungs- und Erhaltungskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den ersten 8 Jahren können 9% und in den folgenden 4 Jahren 7% dieser Kosten abgeschrieben werden.
Sonder-AfA für neu geschaffenen Wohnraum
Ab 2024 können Eigentümer von neu gebauten, vermieteten Immobilien eine degressive Abschreibung von 5% in Anspruch nehmen. Diese Sonder-AfA gilt zusätzlich zur regulären Abschreibung und ermöglicht höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung.
Hier ein Beispiel für die Berechnung der jährlichen Abschreibung bei unterschiedlichen Anschaffungskosten:
Anschaffungskosten | Jährliche Abschreibung (2%) |
---|---|
1.000.000 Euro | 20.000 Euro |
900.000 Euro | 18.000 Euro |
750.000 Euro | 15.000 Euro |
600.000 Euro | 12.000 Euro |
450.000 Euro | 9.000 Euro |
300.000 Euro | 6.000 Euro |
150.000 Euro | 3.000 Euro |
Durch die Abschreibung von Immobilien können Eigentümer ihre Steuerlast reduzieren und langfristig von einer immobilienabschreibungsberechnung profitieren. Es ist jedoch wichtig, die individuellen Voraussetzungen und Regelungen für die verschiedenen Immobilienarten zu beachten, um die AfA optimal zu nutzen.
Berechnung der Abschreibung für Immobilien
Die Berechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist ein wichtiger Faktor bei der steuerlichen Behandlung von Immobilien. Um die afa immobilien korrekt zu ermitteln, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden.
Ermittlung des Gebäudewerts
Der erste Schritt bei der immobilienabschreibung berechnen ist die Ermittlung des Gebäudewerts. Hierbei ist zu beachten, dass nur der Wert des Gebäudes, nicht aber der Grundstückswert berücksichtigt wird. Der Gebäudewert kann entweder durch den Bodenrichtwert ermittelt oder pauschal mit 80% des Kaufpreises angesetzt werden.
Lineare vs. degressive AfA
Bei der Berechnung der AfA gibt es zwei Möglichkeiten: die lineare und die degressive Methode. Die lineare AfA sieht einen konstanten Abschreibungssatz über die gesamte Nutzungsdauer vor. Für Wohngebäude, die zwischen 1925 und 2023 fertiggestellt wurden, beträgt der AfA-Satz 2% pro Jahr (50 Jahre Nutzungsdauer). Bei Gebäuden mit Baujahr ab 2023 gilt ein erhöhter AfA-Satz von 3% pro Jahr (33 1/3 Jahre Nutzungsdauer).
Die degressive AfA, die bis 2005 möglich war, sah hingegen einen über die Zeit sinkenden Abschreibungssatz vor. Die Abschreibungssätze variierten je nach Baujahr und Ausstattung der Immobilie.
Beispielrechnung für die jährliche AfA
Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung der jährlichen AfA: Bei einem Altbau mit Anschaffungskosten von 400.000 Euro und einem Grundstücksanteil von 80.000 Euro beträgt der absetzbare Anschaffungspreis 320.000 Euro. Bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren und einem AfA-Satz von 2% ergibt sich eine jährliche AfA von 6.400 Euro.
Anschaffungskosten | Grundstücksanteil | Absetzbarer Anschaffungspreis | Nutzungsdauer | AfA-Satz | Jährliche AfA |
---|---|---|---|---|---|
400.000 € | 80.000 € | 320.000 € | 50 Jahre | 2% | 6.400 € |
Durch die steuerliche Absetzung der afa immobilien können Immobilienbesitzer ihre Steuerlast mindern und von einem langfristigen Wertverlust der Immobilie profitieren. Eine präzise afa berechnen immobilie ist daher essentiell für eine optimale steuerliche Nutzung der Immobilie.
Abschreibung bei Anschaffung und Herstellung
Bei der Abschreibung von Immobilien spielen die Anschaffungs- und Herstellungskosten eine entscheidende Rolle. Diese Kosten bilden die Basis für die steuerliche Absetzung für Abnutzung (AfA) und sind somit ein wichtiger Faktor bei der Immobilienabschreibungsberechnung.
Anschaffungskosten als Basis für die AfA
Die Anschaffungskosten einer Immobilie setzen sich aus dem Kaufpreis sowie den Nebenkosten zusammen. Zu den Nebenkosten zählen unter anderem:
- Notar- und Grundbuchgebühren
- Maklerprovisionen
- Grunderwerbsteuer
Der Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr ist für den Beginn der Abschreibung entscheidend. Dieser wird im Kaufvertrag vereinbart. Im ersten Jahr erfolgt die lineare AfA zeitanteilig nach Monaten.
Herstellungskosten bei Neubauten und Sanierungen
Bei Neubauten und Sanierungen bilden die Herstellungskosten die Grundlage für die AfA. Hier müssen Bauherren beachten, dass die Abschreibung erst ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Bezugsfertigkeit) beginnt. Ein Gebäude gilt als bezugsfertig, wenn es für den vorgesehenen Zweck nutzbar ist und nur noch unwesentliche Restarbeiten ausstehen.
Gebäudeart | Abschreibungsbeginn |
---|---|
Neubau | Ab Fertigstellung (Bezugsfertigkeit) |
Sanierung | Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten |
Bei mehreren Gebäudeteilen ist jedes selbstständige Gebäude für sich abzuschreiben. Hierbei können unterschiedliche Abschreibungssätze zur Anwendung kommen, wie das folgende Beispiel eines Dreifamilienhauses zeigt:
Fall 1: Einheitliche Nutzung – sämtliche Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet.
Fall 2: Zwei selbstständige Gebäudeteile: EG/2. OG (Wohnungen) und 1. OG (Büro) vermietet.
Immobilienbesitzer sollten beachten, dass der Abzug der AfA als Werbungskosten für selbstgenutzte oder unentgeltlich überlassene Gebäude(teile) nicht möglich ist. Eine fiktive Abschreibung für später vermietete Wohnungen gilt für die Zeit der Selbstnutzung, wird jedoch als verbraucht betrachtet.
Sonderregelungen bei der Immobilienabschreibung
Neben den allgemeinen Regeln zur Abschreibung von Immobilien gibt es einige Sonderregelungen, die Eigentümer kennen sollten. Diese können sich auf bestimmte Immobilienarten, Nutzungsformen oder außergewöhnliche Umstände beziehen und bieten oft zusätzliche steuerliche Vorteile.
So können beispielsweise auch Eigennutzer von Denkmalimmobilien von speziellen Abschreibungsmöglichkeiten profitieren. Wird eine zunächst selbstgenutzte Immobilie später vermietet, kann ab diesem Zeitpunkt die AfA für die Restnutzungsdauer geltend gemacht werden. Auch für die Abschreibung eines in der Immobilie genutzten Arbeitszimmers gelten gesonderte Regeln.
Eine weitere Sonderregelung greift bei außergewöhnlichen Wertminderungen, etwa durch Brand oder notwendigen Abriss. In solchen Fällen kann der Restwert der Immobilie auf einmal abgeschrieben werden. Die folgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Abschreibungssätze für verschiedene Immobilienarten:
Immobilienart | Fertigstellung | Abschreibungssatz pro Jahr |
---|---|---|
Betriebsvermögen (nicht Wohnzwecke) | Bauantrag nach 31.03.1985 | 3 % |
Privatvermögen und/oder Wohnzwecke | Nach 31.12.2022 | 3 % |
Privatvermögen und/oder Wohnzwecke | Zwischen 31.12.1924 und 01.01.2023 | 2 % |
Privatvermögen und/oder Wohnzwecke | Vor 01.01.1925 | 2,5 % |
Zudem wurden mit dem Wachstumschancengesetz zum 28.3.2024 die Regelungen zur Sonderabschreibung (Sonder-AfA) für den Bau neuer Mietwohnungen verbessert. So beträgt die jährliche Sonderabschreibung nun fünf Prozent für Gebäude, die den Effizienzhausstandard 40 (EH40) plus Nachhaltigkeitssiegel QNG erreichen. Auch die Bemessungsgrundlage und die zulässigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wurden angehoben.
Immobilienbesitzer sollten sich über die verschiedenen Sonderregelungen bei der Abschreibung informieren, um alle steuerlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen. Dabei kann die Beratung durch einen Experten für die immobilienabschreibung hilfreich sein, um individuelle Lösungen zu finden und die Abschreibung zu optimieren.
abschreibung immobilie: Änderungen und aktuelle Entwicklungen
Die steuerliche Behandlung von Immobilien unterliegt einem stetigen Wandel. In den letzten Jahren gab es einige bedeutende Anpassungen der Abschreibungsregeln, die sich auf die Immobilienbranche auswirken. Wir beleuchten die wichtigsten Änderungen und ihre Konsequenzen für Immobilienbesitzer und Investoren.
Gesetzliche Anpassungen der Abschreibungsregeln
Eine der signifikantesten Änderungen betrifft die lineare Abschreibung (AfA) für Neubauten. Ab 2025 wird diese von derzeit 2% auf 3% pro Jahr erhöht, was eine Verkürzung der Abschreibungsdauer von 50 auf 33 Jahre bedeutet. Zudem wird rückwirkend zum 1. Oktober 2023 eine degressive AfA für neue Wohngebäude eingeführt. Der vorgeschlagene degressive AfA-Satz liegt bei 5% für Projekte, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren (1. Oktober 2023 bis 30. September 2029) beginnen.
Auch bei der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen sind Verbesserungen geplant. Die Kostengrenzen für die Sonderabschreibung wurden angehoben:
- Neubau: von 4.800 Euro auf 5.200 Euro pro Quadratmeter
- Erwerb/Herstellung: von 2.500 Euro auf 4.000 Euro pro Quadratmeter
Für Sanierungskosten denkmalgeschützter Immobilien und Objekte in Sanierungsgebieten gilt aktuell eine Abschreibungsdauer von 12 Jahren mit 9% jährlicher Abschreibung in den ersten 8 Jahren und 7% in den folgenden 4 Jahren.
Auswirkungen auf die Immobilienbranche
Die beschleunigten Abschreibungsmöglichkeiten sollen Investitionen in den Wohnungsbau und nachhaltige Baupraktiken fördern. Ein Investor kann bei einer Investition von 400.000 Euro im ersten Jahr 20.000 Euro (5% von 400.000 Euro) abschreiben. Im zweiten Jahr beträgt der abschreibungsfähige Betrag 19.000 Euro, berechnet aus dem Restwert von 380.000 Euro.
Jahr | Abschreibungsbetrag | Restwert |
---|---|---|
1 | 20.000 € | 380.000 € |
2 | 19.000 € | 361.000 € |
3 | 18.050 € | 342.950 € |
4 | 17.148 € | 325.802 € |
5 | 16.290 € | 309.512 € |
6 | 15.476 € | 294.036 € |
Innerhalb von sechs Jahren nach Fertigstellung/Erwerb der Immobilie kann ein Investor somit rund 106.000 Euro steuerlich geltend machen. Dadurch könnten wertsteigernde Maßnahmen wie die Verbesserung der Wärmedämmung oder der Austausch ineffizienter Heizsysteme attraktiver werden. Langfristig erhofft man sich einen Anstieg des Wohnraumangebots, da es in Deutschland über 800.000 genehmigte, aber ungebaute Wohneinheiten gibt.
Die neuen Abschreibungsregeln sind ein wichtiger Schritt, um den Wohnungsbau zu fördern und die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern. Immobilienbesitzer und Investoren sollten diese Änderungen im Blick behalten, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Abschreibung bei Verkauf oder Eigennutzung der Immobilie
Beim Verkauf oder der Eigennutzung einer Immobilie ergeben sich wichtige steuerliche Konsequenzen hinsichtlich der Abschreibung. Wir erläutern Ihnen, was bei der Beendigung der AfA im Falle eines Verkaufs zu beachten ist und wie die Abschreibung auf den neuen Eigentümer übergeht.
Beendigung der AfA bei Verkauf
Wird eine vermietete Immobilie verkauft, endet die Abschreibung für Abnutzung (AfA) im Monat der notariellen Beurkundung des Verkaufs. Der Käufer kann dann die Abschreibung Immobilie für die restlichen Monate des Jahres geltend machen. Dabei ist eine präzise Kostenaufteilung zwischen Gebäude- und Grundstückskosten entscheidend, insbesondere bei Fremdvermietung.
Vermieter können Werbungskosten und Anschaffungskosten eines vermieteten Gebäudes steuerlich geltend machen. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Privatpersonen verteilt sich auf 40 Jahre (Baujahr vor 1925) bzw. 50 Jahre (Baujahr ab 1925). Nach Abzug der bis dahin geltend gemachten Abschreibungen wird der Restwert bei Abriss des Gebäudes auf einmal abgesetzt.
Übergang der Abschreibung auf den neuen Eigentümer
Bei Schenkung oder Vererbung übernimmt der Beschenkte oder Erbe die Immobilienabschreibung wie bisher. Wenn eine Immobilie 15 Jahre selbst bewohnt und dann vermietet wird, bleiben noch 35 Jahre für Abschreibungen bei einem Gesamtabschreibungszeitraum von 50 Jahren.
Nutzungsart | Abschreibungsmöglichkeit |
---|---|
Eigennutzung | Grundsätzlich keine Abschreibung möglich, Ausnahmen: Denkmalschutz und Sanierungsgebiete |
Fremdvermietung nach Eigennutzung | Lineare Abschreibung der Gebäude-/Herstellungskosten für die restliche Nutzungsdauer |
Gemischte Nutzung (z.B. Zweifamilienhaus) | Anteilige Anschaffungskosten ermitteln, vollständige AfA nur bei Miete von mindestens 2/3 der ortsüblichen Vergleichsmiete |
Bei gemischter Nutzung (z.B. Zweifamilienhaus) müssen anteilige Anschaffungskosten ermittelt werden. Eine vollständige AfA ist nur möglich, wenn die Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt; andernfalls erfolgt eine proportionale Reduzierung.
Tipps zur Optimierung der Abschreibung
Um die Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei Immobilien optimal zu nutzen, gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten. Wir haben die besten Tipps zusammengestellt, mit denen Sie Ihre Immobilienabschreibung berechnen und maximieren können.
Ein entscheidender Faktor ist die korrekte Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Boden sowie Gebäude. Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro und einer Aufteilung von 180.000 Euro auf das Gebäude ergibt sich eine jährliche AfA von 3.600 Euro (2% von 180.000 Euro). Mit einem Steuersatz von 40% führt dies zu einer Steuerminderung von 1.440 Euro pro Jahr.
Ein weiterer Tipp ist die Prüfung, ob sich durch den Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer Steuervorteile erzielen lassen. Die gesetzliche Nutzungsdauer für Wohnimmobilien beträgt 50 Jahre, was einer AfA Immobilien von 2% entspricht. Kann jedoch eine Restnutzungsdauer von nur 25 Jahren nachgewiesen werden, verdoppelt sich die jährliche Abschreibungsrate auf 4%:
Nutzungsdauer | Jährliche AfA | Abschreibung bei 500.000 Euro | Steuerersparnis (40% Steuersatz) |
---|---|---|---|
50 Jahre | 2% | 10.000 Euro | 4.000 Euro |
25 Jahre | 4% | 20.000 Euro | 8.000 Euro |
Auch bei vermieteten Arbeitszimmern ist eine anteilige Abschreibung möglich. Wichtig ist hierbei, den absetzbaren Anteil korrekt zu ermitteln und zu dokumentieren.
Die genaue Berechnung der Abschreibung sollte im Idealfall mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Durch eine optimierte Immobilienabschreibung berechnen Strategie und die Nutzung von Sonderabschreibungen, wie der Sonder-AfA für neu geschaffenen Wohnraum, lassen sich erhebliche Steuervorteile erzielen. Bleiben Sie immer auf dem Laufenden bezüglich gesetzlicher Änderungen und holen Sie sich bei Bedarf professionelle Unterstützung, um Ihre AfA Immobilien zu maximieren.
Fazit
Die Abschreibung von Immobilien, auch bekannt als Immobilienabschreibung oder AfA, bietet Vermietern attraktive Möglichkeiten, ihre Steuerlast langfristig zu reduzieren. Je nach Alter und Art des Gebäudes können unterschiedliche Abschreibungssätze zwischen 2% und 3% pro Jahr gelten, wobei die Nutzungsdauer zwischen 33 und 50 Jahren variiert. Durch die korrekte Berechnung und Geltendmachung der abschreibung immobilie lassen sich so erhebliche Steuervorteile erzielen.
Besondere Abschreibungsmöglichkeiten bestehen für denkmalgeschützte Immobilien, bei denen bis zu 100% der Sanierungs- und Instandhaltungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Auch für neu geschaffenen Wohnraum gibt es attraktive Sonderabschreibungen von bis zu 5% in den ersten vier Jahren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist es, stets die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen im Blick zu behalten, da sich diese im Laufe der Zeit ändern können.
Bei einem Verkauf der Immobilie endet die Abschreibung für den bisherigen Eigentümer, kann aber vom Käufer fortgeführt werden. Auch bei einer Umwandlung von Selbstnutzung zur Vermietung oder der Übernahme einer geerbten Immobilie ergeben sich neue Abschreibungsmöglichkeiten. Um die steuern immobilie zu optimieren, empfiehlt es sich, die individuellen Abschreibungsmöglichkeiten genau zu prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. So lässt sich das volle Potenzial der immobilienabschreibung ausschöpfen und langfristig Steuern sparen.