Als erfahrener Autor des Redaktionsteams von handwerkskammer-ff.de möchte ich Sie auf eine erstaunliche Tatsache aufmerksam machen: Vermieter können durch die Abschreibung ihrer Immobilie bei Vermietung über einen Zeitraum von 50 Jahren bis zu 221.000 Euro an Steuern sparen. Dieser beeindruckende Betrag verdeutlicht, welches Potenzial in der steuerlichen Optimierung durch die Gebäudeabschreibung steckt.
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) ermöglicht es Vermietern, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ihrer Immobilie über die Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen. Abhängig vom Baujahr können jährlich zwischen 2% und 3% der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden, was zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerlast führt.
In diesem umfassenden Ratgeber erfahren Sie alles Wissenswerte rund um die Themen Abschreibung Immobilie Vermietung, AfA, Werbungskosten und Gebäudeabschreibung. Lassen Sie uns gemeinsam erkunden, wie Sie als Vermieter von diesen steuerlichen Vorteilen profitieren und Ihren Cashflow langfristig optimieren können.
Was ist die Gebäudeabschreibung und wie funktioniert sie?
Die Gebäudeabschreibung, auch bekannt als Abschreibung Vermietung oder Absetzung für Abnutzung (AfA), ist ein wichtiges Instrument für Immobilieninvestitionen. Sie ermöglicht es Eigentümern, den Wertverlust eines Gebäudes über seine Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, abzüglich des Grundstücksanteils, bilden die Basis für die Berechnung der Abschreibung.
Die lineare Abschreibung für Immobilien beträgt in der Regel 2% pro Jahr gemäß dem Einkommenssteuergesetz (EStG). Nach 50 Jahren wäre ein Objekt somit vollständig abgeschrieben. Jedoch können Vermieter bei einer mehr als 30 Jahre alten Bestandsimmobilie eine tatsächliche Nutzungsdauer überprüfen lassen, was die Abschreibungsdauer signifikant verkürzen kann.
Für Gebäude, die nicht zum Betriebsvermögen gehören und Wohnzwecken dienen, gelten folgende Regeln:
- Nutzungsdauer weniger als 33 Jahre: Abschreibung basierend auf tatsächlicher Nutzungsdauer.
- Nutzungsdauer weniger als 50 Jahre: Abschreibung basierend auf tatsächlicher Nutzungsdauer.
- Nutzungsdauer weniger als 40 Jahre: Abschreibung basierend auf tatsächlicher Nutzungsdauer.
Die degressive Abschreibung kann auf selbst hergestellte oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Gebäude angewendet werden, wenn der Bauantrag vor bestimmten Stichtagen gestellt wurde. Die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung besteht auch, wenn das Gebäude zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 hergestellt oder angeschafft wurde.
Schätzungen zufolge „verschenken“ einige Vermieter zwischen 2.500 und 5.000 Euro pro Jahr an steuerlichen Vorteilen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann der Steuerpflichtige eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer durch ein Gutachten geltend machen. Das Finanzgericht Münster entschied im Januar 2022, dass auch Online-Gutachten für die Bestimmung der Restnutzungsdauer zulässig sind. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) stellte fest, dass die durch Privatgutachten vorgelegte Nutzungsdauer nur verworfen werden kann, wenn sie deutlich außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt.
Wie hoch ist die lineare AfA für vermietete Immobilien?
Die Höhe der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) für vermietete Immobilien hängt vom Baujahr und der Art des Gebäudes ab. Für Wohngebäude im Privatvermögen und Betriebsgebäude mit Bauantrag vor dem 01.04.1985 beträgt der Abschreibungssatz 2% pro Jahr. Bei Altbauten, die vor dem 01.01.1925 errichtet wurden, erhöht sich der AfA-Satz auf 2,5%.
Seit dem Jahr 2023 gilt für neu gebaute Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, eine lineare AfA von 3%. Für Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, beträgt der AfA-Satz ebenfalls 3%.
Änderungen der AfA-Sätze durch das Jahressteuergesetz 2022
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zur linearen AfA für vermietete Immobilien angepasst. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 gilt für neu gebaute Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, ein erhöhter Abschreibungssatz von 3% statt bisher 2%. Somit können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über einen Zeitraum von 33,33 Jahren abgeschrieben werden.
Baujahr | AfA-Satz | Abschreibungszeitraum |
---|---|---|
vor dem 31.12.1924 | 2,5% | 40 Jahre |
nach dem 31.12.1924 | 2% | 50 Jahre |
ab 2023 | 3% | 33 Jahre |
Möglichkeiten zur Verkürzung der Abschreibungsdauer
In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, eine kürzere Nutzungsdauer als die gesetzlich festgelegten 40 oder 50 Jahre nachzuweisen und somit schneller abzuschreiben. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.7.2021 (IX R 25/19) vereinfacht. Tatsächlich beträgt die Nutzungsdauer von Wohngebäuden regelmäßig mehr als 50 Jahre.
„Die tatsächliche Nutzungsdauer von Wohngebäuden beträgt regelmäßig mehr als 50 Jahre.“ – Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.7.2021 (IX R 25/19)
Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG bietet Investoren attraktive steuerliche Vorteile beim Neubau von Mietwohnungen. Dieses Förderprogramm wurde im August 2019 eingeführt, um den Bau von insgesamt 1,5 Millionen neuen Wohnungen und Eigenheimen zu unterstützen. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2022 wurde die Sonderabschreibung unter neuen Bedingungen reaktiviert und bis zum 1.10.2029 verlängert.
Verlängerung der Sonderabschreibung bis Ende 2026
Die Sonderabschreibung gilt nun auch für Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags oder einer Bauanzeige gebaut werden. Somit können Investoren noch bis Ende 2026 von den Vorteilen der Sonderabschreibung profitieren.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung
Um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Wohnung muss in einem Effizienzhaus 40 liegen.
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 €/qm Wohnfläche nicht überschreiten.
- Die Mindestwohnfläche beträgt 23 Quadratmeter (20 Quadratmeter bei Studentenwohnungen und Seniorenappartements).
- Die Wohnung muss neu geschaffen sein (durch Neubau oder Umgestaltung) und bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden.
- Die Wohnung muss entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden (kein Ausschluss bei vorübergehender Beherbergung).
Merkmal | Voraussetzung |
---|---|
Energieeffizienz | Effizienzhaus 40 |
Höchstkosten | 3.000 €/qm Wohnfläche |
Mindestwohnfläche | 23 qm (20 qm bei Studentenwohnungen/Seniorenappartements) |
Neubau oder Umgestaltung | Anschaffung bis Ende des Jahres der Fertigstellung |
Vermietung | Entgeltlich zu Wohnzwecken (keine vorübergehende Beherbergung) |
Der wirtschaftliche Vorteil der Sonderabschreibung liegt in einer Steuerentlastung von bis zu 25.000 € jährlich in den ersten vier Jahren. Ab dem fünften Jahr beträgt die jährliche Abschreibung ca. 1,565% des Restwertes der Immobilie. Insgesamt kann ein Höchstbetrag von 200.000 € gemäß der De-minimis-Verordnung erreicht werden.
Wie berechnet man die Abschreibung für vermietete Immobilien?
Die Berechnung der Abschreibung für vermietete Immobilien erfolgt anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Diese Kosten können über mehrere Jahre steuerlich abgesetzt werden, nicht auf einen Schlag. Der lineare AfA-Satz für Wohngebäude, die zwischen 1925 und 2023 fertiggestellt wurden, beträgt 2% pro Jahr, was einer Nutzungsdauer von 50 Jahren entspricht.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA
Die absetzbare bemessungsgrundlage afa setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis des gesamten Objekts abzüglich der Kosten für das Grundstück. Bei einem beispielhaften Kaufpreis von 500.000 Euro und Grundstückskosten von 100.000 Euro (20%) beträgt der absetzbare Kaufpreis 440.000 Euro. Zusätzliche Kaufnebenkosten von 50.000 Euro ergeben einen absetzbaren Anspruch von 440.000 Euro bei einer gesetzlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren.
Beispielrechnung zur Veranschaulichung der Abschreibung
Anhand einer Beispielrechnung lässt sich die Abschreibung für vermietete Immobilien verdeutlichen. Bei einem Gebäudewert von 850.000 Euro und einer Abschreibungsrate von 2% können jährlich 17.000 Euro abgeschrieben werden. Bei einem Spitzensteuersatz von derzeit 42% ergibt dies eine jährliche Steuerersparnis von 7.140 Euro. Über die gesamte Nutzungsdauer von 50 Jahren summiert sich die Ersparnis auf beachtliche 357.000 Euro.
Gebäudewert | AfA-Satz | Jährliche Abschreibung | Steuersatz | Jährliche Steuerersparnis | Gesamtersparnis (50 Jahre) |
---|---|---|---|---|---|
850.000 € | 2% | 17.000 € | 42% | 7.140 € | 357.000 € |
Die Möglichkeit zur Anpassung der tatsächlichen Nutzungsdauer und damit der Höhe der AfA erfordert den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer, welche durch verschiedene Methoden belegt werden kann.
Durch eine verkürzte Abschreibungsdauer lässt sich die jährliche Steuerersparnis noch weiter optimieren. Die genaue Höhe variiert je nach nachgewiesener kürzerer Restnutzungsdauer. Ein Gutachten zur Bestimmung der verkürzten Nutzungsdauer ist oft ohne Vor-Ort-Termin möglich und die Kosten dafür sind im Vergleich zu den potenziellen Steuervorteilen gering.
Besonderheiten bei der Abschreibung von Immobilien
Bei der Abschreibung von Immobilien gibt es einige Besonderheiten zu beachten, die sich auf die steuerliche Behandlung und die Höhe der Abschreibungen auswirken. Dazu gehören spezielle Regelungen für Denkmalimmobilien, außergewöhnliche Abschreibungen bei Abriss oder Zerstörung sowie Abschreibungen bei Nutzungsänderungen.
Abschreibungen bei Denkmalimmobilien
Denkmalimmobilien nehmen eine Sonderstellung ein, da hier auch Selbstnutzer von der Sonder-AfA profitieren können. Bei der denkmalimmobilien abschreibung gelten besondere Regelungen, die es ermöglichen, die Kosten für die Erhaltung und Sanierung des denkmalgeschützten Gebäudes steuerlich geltend zu machen. Dies kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen und somit die Attraktivität von Denkmalimmobilien als Investitionsobjekt steigern.
Außergewöhnliche Abschreibungen bei Abriss oder Zerstörung
Wenn ein Gebäude durch Abriss oder Zerstörung, beispielsweise durch einen Brand oder eine Naturkatastrophe, vollständig oder teilweise zerstört wird, können Immobilienbesitzer eine außergewöhnliche abschreibung geltend machen. In diesem Fall kann der Restwert des Gebäudes auf einmal abgesetzt werden, was zu einer erheblichen Steuerentlastung im betreffenden Jahr führen kann.
Ereignis | Steuerliche Behandlung |
---|---|
Vollständiger Abriss | Restwert komplett abschreibbar |
Teilzerstörung (> 50%) | Anteilige Sonderabschreibung möglich |
Teilzerstörung ( | Reparaturkosten als Werbungskosten absetzbar |
Abschreibungen bei Nutzungsänderung von Selbstnutzung zu Vermietung
Wenn eine bisher selbstgenutzte Immobilie später vermietet wird, ergeben sich neue Möglichkeiten für die Abschreibung. Ab dem Zeitpunkt der Vermietung können Eigentümer die nutzungsänderung abschreibung in Anspruch nehmen und die Abschreibungen für die Restnutzungsdauer geltend machen. Dabei wird der aktuelle Verkehrswert der Immobilie zugrunde gelegt und die bereits verstrichene Nutzungsdauer berücksichtigt.
Beispiel: Eine Eigentumswohnung wurde 10 Jahre selbst genutzt und wird nun vermietet. Die Restnutzungsdauer beträgt 40 Jahre. Der aktuelle Verkehrswert liegt bei 300.000 €. Somit können jährlich 7.500 € (300.000 € / 40 Jahre) als Abschreibung geltend gemacht werden.
Steuerliche Behandlung von Abschreibungen bei gemischter Nutzung
Bei gemischter Nutzung einer Immobilie, beispielsweise wenn Teile des Gebäudes selbst genutzt und andere Teile vermietet werden, ist eine anteilige Ermittlung der Anschaffungskosten erforderlich. Nur der zur Einkunftserzielung genutzte Teil bildet die Grundlage für die steuern abschreibung.
Nehmen wir folgendes Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit einem Kaufpreis von 900.000 Euro teilt sich in 600.000 Euro für das Gebäude und 300.000 Euro für den Grund und Boden auf. Bei einem Gebäudewert von 600.000 Euro beträgt der individuelle Anteil pro Einheit 200.000 Euro. Die selbstgenutzte Wohnung mit einer Fläche von 120 qm (33,33% der Gesamtfläche) wird nicht steuerlich geltend gemacht. Für die vermieteten Räume (240 qm bzw. 66,66% der Gesamtfläche) zur Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung beträgt die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung 400.000 Euro.
Das Haus wurde 1955 erbaut und wird über 50 Jahre mit 2% pro Jahr abgeschrieben. Die jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt somit 8.000 Euro. Bei gemischter nutzung sind alle laufenden Kosten, die auf vermietete oder verpachtete Teile entfallen, direkt absetzbar. Nicht eindeutig zuordenbare Kosten müssen nach Flächen (Wohn- oder Nutzfläche) aufgeteilt werden.
Nutzung | Fläche | Anteil | Bemessungsgrundlage | Jährliche AfA |
---|---|---|---|---|
Selbstgenutzt | 120 qm | 33,33% | – | – |
Vermietet | 240 qm | 66,66% | 400.000 Euro | 8.000 Euro |
Bei verbilligter Vermietung ist eine Abschreibung möglich, wenn der Mietzins mindestens 50% der ortsüblichen Miete beträgt. Ein Arbeitszimmer in einem privat bewohnten Gebäudeteil zählt ebenfalls als gemischte Nutzung. Die Kosten für das Arbeitszimmer sind abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
Voraussetzungen für die volle Abschreibung bei Vermietung
Um die volle Abschreibung für vermietete Immobilien in Anspruch nehmen zu können, müssen Eigentümer einige wichtige Voraussetzungen erfüllen. Eine der zentralen Bedingungen ist die Einhaltung einer Mindestmiete, die sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert.
Mindestmiete von 66% der ortsüblichen Vergleichsmiete
Die vollständige Abschreibung ist nur dann möglich, wenn die tatsächlich vereinbarte Miete mindestens 66,67% der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Regelung soll verhindern, dass Eigentümer durch eine verbilligte Vermietung unverhältnismäßig hohe Steuervorteile erzielen.
Auswirkungen einer verbilligten Vermietung auf die AfA
Liegt die tatsächliche Miete unter der geforderten Mindestmiete von 66,67% der ortsüblichen Vergleichsmiete, kommt es zu einer anteiligen Kürzung der abschreibungsfähigen AfA. Die folgende Tabelle verdeutlicht die Zusammenhänge:
Mietpreis im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete | Abschreibungsfähiger Anteil der AfA |
---|---|
Unter 50% | 0% |
50% bis 66,66% | Anteilig nach tatsächlichem Mietpreis |
Ab 66,67% | 100% |
Bei einer verbilligten Vermietung unter 66,67% der ortsüblichen Vergleichsmiete reduziert sich die abschreibungsfähige AfA somit proportional zum tatsächlichen Mietpreis. Eigentümer sollten daher sorgfältig prüfen, ob die vereinbarte Miete den Anforderungen für die volle Abschreibung genügt, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Abschreibung von Arbeitszimmern in vermieteten Immobilien
Bei der Vermietung von Immobilien können Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Dies ermöglicht es, einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Abschreibung (AfA) steuermindernd abzusetzen.
Voraussetzungen für die Abschreibung eines Arbeitszimmers
Um ein Arbeitszimmer in einer vermieteten Immobilie abschreiben zu können, muss es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Eigentümers darstellen. Das bedeutet, dass das Arbeitszimmer überwiegend und regelmäßig für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit genutzt werden muss. Ein gelegentliches Arbeiten von zu Hause aus reicht hierfür nicht aus.
Weitere Voraussetzungen für die Abschreibung eines Arbeitszimmers sind:
- Das Arbeitszimmer muss räumlich abgetrennt sein und darf nicht für private Zwecke genutzt werden.
- Es muss eine büromäßige Ausstattung vorhanden sein, wie beispielsweise ein Schreibtisch, Bürostuhl und Regale.
- Die Nutzung des Arbeitszimmers muss dem Finanzamt nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Fotos oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Berechnung des abschreibungsfähigen Anteils des Arbeitszimmers
Sind die Voraussetzungen für die Abschreibung eines Arbeitszimmers erfüllt, kann der abschreibungsfähige Anteil wie folgt berechnet werden:
- Ermittlung der Fläche des Arbeitszimmers in Quadratmetern.
- Berechnung des prozentualen Anteils des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche der vermieteten Immobilie.
- Anwendung dieses prozentualen Anteils auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Immobilie, um den abschreibungsfähigen Anteil zu ermitteln.
Beispiel: Bei einem Arbeitszimmer mit einer Fläche von 20 m² in einer vermieteten Immobilie mit einer Gesamtwohnfläche von 100 m² beträgt der abschreibungsfähige Anteil 20%. Bei Anschaffungskosten von 500.000 Euro ergibt sich somit ein abschreibungsfähiger Anteil von 100.000 Euro für das Arbeitszimmer.
Dieser Anteil kann dann über die übliche Nutzungsdauer der Immobilie abgeschrieben werden. Bei Wohnimmobilien beträgt die regelmäßige jährliche Abschreibung 2% der Gebäudekosten, was einer angenommenen Nutzungsdauer von 50 Jahren entspricht. Für selbst genutzte Immobilien mit einem Arbeitszimmer liegt der AfA-Prozentsatz bei 1,5%, was einer Nutzungsdauer von 66,6 Jahren entspricht.
abschreibung immobilie vermietung: Vorteile und steuerliche Auswirkungen
Die Abschreibung einer vermieteten Immobilie bietet Eigentümern erhebliche Vorteile, um langfristig Steuern zu sparen und den Cashflow zu verbessern. Durch die Geltendmachung der Abschreibung als Werbungskosten können Vermieter ihre zu versteuernden Einkünfte reduzieren und somit ihre Steuerlast senken.
Erhöhung des laufenden Cashflows durch Abschreibungen
Die reguläre Abschreibung für vermietete Immobilien beträgt aktuell 2,5 % pro Jahr. Bei einem Kaufpreis von 192.000 € entspricht dies einer jährlichen Abschreibung von 4.800 €. Durch die Abschreibung können Vermieter ihr zu versteuerndes Einkommen senken und somit ihren Cashflow erhöhen. Ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 € kann beispielsweise durch die Abschreibung einer Mietimmobilie im Wert von 275.000 € mit einem Grundstückswert von 25.000 € auf 75.000 € reduziert werden.
Langfristige Steuerersparnisse über die gesamte Abschreibungsdauer
Die Steuerersparnisse ergeben sich aus dem Produkt von jährlicher Abschreibung und individuellem Steuersatz. Bei einem Grenzsteuersatz von 47 % und einer jährlichen Abschreibung von 25.000 € beträgt die Steuerersparnis 11.750 €, was etwa 4,7 % des Wertes der Immobilie entspricht. Selbst bei negativen Betriebseinnahmen von 2.000 € bleiben nach Steuervorteilen noch 9.750 € Gewinn übrig.
Baujahr | Abschreibungssatz | Abschreibungsdauer |
---|---|---|
vor 1925 | 2,5 % | 40 Jahre |
1925 – 2022 | 2 % | 50 Jahre |
ab 01.01.2023 | 3 % | 33 Jahre |
Über die gesamte Abschreibungsdauer von 33 bis 50 Jahren können sich die Steuerersparnisse zu einem beträchtlichen Betrag summieren. Hinzu kommen mögliche Sonderabschreibungen für energieeffiziente Neubauten und die Option der degressiven Abschreibung für zwischen Oktober 2023 und September 2029 erworbene oder errichtete Mietobjekte. Durch die geschickte Nutzung von Abschreibungsmöglichkeiten können Immobilieninvestoren ihre Rendite optimieren und langfristig von signifikanten Steuervorteilen profitieren.
Optimierung der Abschreibung durch Nutzungsdauer-Gutachten
Um die Abschreibung für vermietete Immobilien zu optimieren, kann ein Nutzungsdauer-Gutachten von einem zertifizierten Sachverständigen erstellt werden. Dieses Gutachten dient dazu, eine kürzere Restnutzungsdauer nachzuweisen und somit die jährliche Abschreibung zu erhöhen. Durch die schnellere Abschreibung lassen sich höhere Steuerersparnisse erzielen.
Die gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer für Gebäude variiert je nach Baujahr. Für Immobilien, die bis 1924 fertiggestellt wurden, beträgt die Nutzungsdauer 40 Jahre, was einer jährlichen Abschreibungsrate von 2,5 % entspricht. Bei Gebäuden aus den Jahren 1925 bis 2022 liegt die Nutzungsdauer bei 50 Jahren mit einer Abschreibungsrate von 2 % pro Jahr. Neubauten ab 2023 profitieren von einer verkürzten Nutzungsdauer von 33 Jahren und einer höheren Abschreibungsrate von 3 % jährlich.
Besonders bei älteren Immobilien ohne Kernsanierung oder Gewerbeimmobilien ab einem Alter von 10 bis 20 Jahren bestehen gute Chancen, durch ein Nutzungsdauer-Gutachten die Abschreibungsdauer zu verkürzen. Der Bundesfinanzhof ermöglicht eine Anhebung der Abschreibungsquote, wenn eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen werden kann.
Die Ersteinschätzung zum möglichen Einsparpotenzial erfolgt in wenigen Minuten, abhängig von der Präzision der bereitgestellten Angaben.
Durch die Optimierung der Abschreibung lässt sich das Netto-Einkommen steigern, was wiederum die Bildung von Rücklagen für zukünftige Investitionen ermöglicht. Investoren können den unterstellten Wertverlust über die tatsächliche Nutzungsdauer steuerlich anerkennen und so ihre Steuerlast reduzieren.
Fazit
Die Gebäudeabschreibung ist ein leistungsstarkes Instrument für Vermieter, um ihre Rendite bei Immobilien zu optimieren und Steuervorteile zu nutzen. Durch die Absetzung für Abnutzung (AfA) können die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie über einen festgelegten Zeitraum steuerlich geltend gemacht werden. Je nach Baujahr und Art der Immobilie variieren die Abschreibungssätze zwischen 2% und 3% pro Jahr.
Vermieter können durch geschickte Nutzung der Immobilienabschreibung ihren Cashflow erhöhen und langfristig Steuern sparen. Zusätzlich bieten Sonderabschreibungen für energieeffiziente Neubauten oder denkmalgeschützte Immobilien weitere Möglichkeiten, die AfA zu optimieren. Ein Nutzungsdauer-Gutachten kann in manchen Fällen sogar zu einer verkürzten Abschreibungsdauer und somit zu höheren jährlichen Abschreibungsbeträgen führen.
Insgesamt ist die Gebäudeabschreibung ein komplexes Thema, das jedoch bei richtiger Anwendung erhebliche finanzielle Vorteile für Vermieter bietet. Durch die Kombination von Steuervorteilen, Sonderabschreibungen und einer optimierten AfA können Vermieter die Rendite ihrer Immobilien signifikant steigern und somit ihr Vermögen langfristig mehren.